Besonders geschützte Ameisenarten

Alle Waldameisenarten sehen im Prinzip gleich aus.

Formica exsecta, Formica uralensis, Formica rufa, Farmica truncorum, Formica lugubris, Formica pratensis ud Formica polyctena (Mitte).
Bild: Dieter Bretz

Verschiedene Ameisenarten (im Uhrzeigersinn von rechts oben):
Formica exsecta, Formica uralensis, Formica rufa, Farmica truncorum, Formica lugubris, Formica pratensis ud Formica polyctena (Mitte).

Alle Waldameisenarten sind rotbraun gefärbt und schwarz pigmentiert sowie unterschiedlich stark beborstet bzw. behaart.

Mit Hilfe einer mind. 15- bis 20-fachen Lupe können Arbeiterinnen exakt bestimmt werden.


Ausführliche Informationen zu dem Thema finden Sie auch unter Ameisen Umbi!

Geschützte Ameisenarten

Die Hügel bauenden Waldameisen zählen mit Ausnahme der Blutroten Raubameise (Formica (Raptiformica) sanguinea) nach der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896 / FNA 791-8-1) wieder zu den besonders geschützten Tierarten.

§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, beinhaltet den allgemeinen Schutz, der als Mindestschutz für alle wild lebenden Tierarten gilt.
Für die besonders geschützten Ameisenarten ist der allgemeine Schutz in § 44 BNatSchG erweitert worden.

Danach dürfen Waldameisen und ihre Entwicklungsformen nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt.

Es besteht ein absolutes Besitz- und Vermarktungsverbot sowie ein Verkehrsverbot für Waldameisen.

Wissenschaftliche BezeichnungDeutscher Name
Formica aquiloniaAlpenwaldameise
Formica bruni
Formica exsectaGroße Kerbameise
Formica foreli
Formica forsslundi
Formica lugubrisGebirgs-Waldameise
Formica nigricans
Formica polyctenaKahlrückige Waldameise
Formica pratensis
Formica pressilabris
Formica rufaRote Waldameise
Formica truncorumStrunkameise
Formica uralensisUralameise

Verstöße gegen die Artenschutzgesetze regeln in Kapitel 10 BNatSchG § 69 Bußgeldvorschriften und § 71 Strafvorschriften.

§ 71 Strafvorschriften. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 21, Absatz 4 Nr.1 oder Nr.3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 21, Absatz 4 Nr.1 oder Nr.3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.
(3)Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4)Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“

Ausnahmen von § 44 für Not- und Rettungsumsiedelungen von bedrohten Waldameisenvölkern sowie für Formikarienhaltung regelt § 45 Abs. 7 Nr. 2/3 BNatSchG. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Obere bzw. Untere Naturschutzbehörde).

Informationen, wer die Ausnahmegenehmigung zur Not- oder Rettungsumsiedelung besitzt, erhalten Sie in der Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises.

Gert Habermann liegen diese Ausnahmegenehmigungen für die Landkreise Northeim, Göttingen und Goslar vor.

Wir bitten um telefonische Absprache unter Tel. 05561-5981 oder 05551-908982.

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